مصر

وزير الشئون النيابية: لا سلب لاختصاصات النيابة العامة بقانون المسئولية الطبية

In der heutigen Plenarsitzung im Senat kam es zu Kontroversen bei der Diskussion des Entwurfs des Arzthaftungsgesetzes über den Entzug des Rechts der Staatsanwaltschaft bei der Straftat ärztlichen Fehlverhaltens.

Berater Bahaa Abu Shaqa, Unterstaatssekretär des Senats, fragte: „Entziehen die im Gesetzentwurf zur ärztlichen Haftung und zum Patientenschutz enthaltenen Bestimmungen der Staatsanwaltschaft ihre Befugnisse, oder hat das Opfer das Recht, dies bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen?“ es kann seine Rolle erfüllen?“

Berater Mahmoud Fawzi, Minister für parlamentarische Angelegenheiten und politische Kommunikation, lehnte es ab, der Staatsanwaltschaft das Recht zu entziehen, und sagte während der heutigen Plenarsitzung: „Eine einzige Aktion kann zu verschiedenen Arten von Verantwortung führen, sei es strafrechtlich oder disziplinarisch, und am Ende.“ Wir wollen den Patienten schützen.“

Berater Mahmoud Fawzi wies darauf hin, dass „wir in der medizinischen Praxis mit zwei Wegen konfrontiert sind: einem administrativen und einem beruflichen Weg, und dieser Ausschuss hat das Recht, über die medizinische Verantwortung zu entscheiden, und es gibt einen anderen Weg für die verletzte Person, nämlich den Kriminellen.“ Klage, und daher gibt es keinen Entzug des Rechts der Staatsanwaltschaft, da diese über die inhärente Zuständigkeit dafür verfügt und es keine Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten gibt.“

Berater Abdel Wahab Abdel Razek, Präsident des Senats, kommentierte: „Die Staatsanwaltschaft hat das Recht, in heiklen Angelegenheiten die Unterstützung der Gerichtsmedizin in Anspruch zu nehmen, und diese Angelegenheit untergräbt nicht die Befugnisse der Staatsanwaltschaft.“

Berater Bahaa Abu Shaqa, der Vertreter des Senats, kam zurück und sagte: „Das wollte ich hören, damit es im Protokoll festgehalten wird, mit dem Ziel, die Verwirrung zu beseitigen, bis dieses Problem geklärt ist und die Texte vorliegen.“ interpretiert.“

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